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FACHVERBAND
UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG WIRTSCHAFTSKAMMER
ÖSTERREICH ALLGEMEINE
BEDINGUNGEN für den
Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten - empfohlen vom Fachverband
Unternehmensberatung und Datenverarbeitung sowie
dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe
Büromaschinenhandel 1.
Vertragsumfang und Gültigkeit Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2.
Leistung und Prüfung 2.1. Gegenstand
eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen 2.2. Die Ausarbeitung
individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung
gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu
zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der
Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage
im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber. 2.3. Grundlage
für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu
versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten
Termin- und Preisvereinbarungen führen. 2.4. Individuell
erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das
jeweils betroffene einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll
vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum
von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber
gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das
heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist
nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme
erforderlich. 2.5. Bei Bestellung
von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten
Programme. 2.6. Sollte sich im
Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung
ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der
Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin
für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen
sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen. 2.7. Ein Versand von
Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers. 3.
Preise, Steuern und Gebühren 3.1. Alle Preise
verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab
Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten
von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks,
Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren
werden gesondert in Rechnung gestellt. 3.2. Bei
Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom
Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall
berechnet. 3.3. Die Kosten für
Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert
nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit. 4.
Liefertermin 4.1. Der Auftragnehmer
ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten. 4.2. Die angestrebten
Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber
zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm
akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige,
unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu
Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber. 4.3. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen. 5.
Zahlung 5.1. Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog. 5.2. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen
in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen. 5.3. Die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzente fälligzustellen. 5.4. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. 6.
Urheberrecht und
Nutzung 6.1. Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag
spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber
ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des
Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist. 6.2. Die Anfertigung
von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter
der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche
Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen
werden. 6.3. Sollte für die
Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Antraggeber zu beauftragen. Kommt der
Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge. 7.
Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der
Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft. 7.2. Höhere
Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der
Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den
Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine
Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. 8.
Gewährleistung, Wartung,
Änderungen 8.1. Mängelrügen
sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und
wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw.
bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich
dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die
Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. 8.2. Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten
Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. 8.3. Kosten für
Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen
und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind. 8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 8.5. Für Programme,
die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer. 8.6. Soweit
Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits
bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das
ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 9.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. 10.
Loyalität Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen. 11.
Datenschutz,
Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. 12.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der
übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe
kommt. 13. Schlußbestimmungen Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. |
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